Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättenbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; der Beirat ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.Paragraph 5, (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; der Beirat ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden (Vorsitz) eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.
(3)Absatz 3,An den Sitzungen des Beirates nehmen die jeweils stimmberechtigten Mitglieder und Ersatzmitglieder teil; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen hat der Beirat zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) über deren Verlauf, nicht jedoch über deren Ergebnis verpflichtet.Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) über deren Verlauf, nicht jedoch über deren Ergebnis verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR40001587