Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättenbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Willensbildung
§ 6. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und sieben weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.Paragraph 6, (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und sieben weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.
(2)Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag, doch hat dieser in solchen Fällen dem Bundesminister für Inneres über seine Entscheidung Bericht zu erstatten. Steht in einer Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 eine solche Mehrheit gegen die Stimmen jener Mitglieder, für die dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zukam, so bedarf es zur Beschlußfassung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.Der Beirat faßt Beschlüsse mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag, doch hat dieser in solchen Fällen dem Bundesminister für Inneres über seine Entscheidung Bericht zu erstatten. Steht in einer Angelegenheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eine solche Mehrheit gegen die Stimmen jener Mitglieder, für die dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zukam, so bedarf es zur Beschlußfassung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Der Beirat kann beschließen, für die Beratung einzelner Angelegenheiten bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter und Vertreterinnen bestimmter Organisationen oder sonstige Experten oder Expertinnen beizuziehen.
Dokumentnummer
NOR40001588