Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.10.1999 bis 13.10.2000 — BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.10.199913.10.2000 BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättenbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 405/1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 5, (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; der Beirat ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden (Vorsitz) eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.

  1. Absatz 3,An den Sitzungen des Beirates nehmen die jeweils stimmberechtigten Mitglieder und Ersatzmitglieder teil; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen hat der Beirat zu entscheiden.

  1. Absatz 4,Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) über deren Verlauf, nicht jedoch über deren Ergebnis verpflichtet.

Gesetzesnummer

20000200

Dokumentnummer

NOR40001587