Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.10.1999 bis 13.10.2000 — BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.10.199913.10.2000 BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättenbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 405/1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Willensbildung

Paragraph 6, (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und sieben weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.

  1. Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag, doch hat dieser in solchen Fällen dem Bundesminister für Inneres über seine Entscheidung Bericht zu erstatten. Steht in einer Angelegenheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eine solche Mehrheit gegen die Stimmen jener Mitglieder, für die dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zukam, so bedarf es zur Beschlußfassung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

  1. Absatz 3,Der Beirat kann beschließen, für die Beratung einzelner Angelegenheiten bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter und Vertreterinnen bestimmter Organisationen oder sonstige Experten oder Expertinnen beizuziehen.

Gesetzesnummer

20000200

Dokumentnummer

NOR40001588