Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättenbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Protokolle
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten. Paragraph 7, Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (Paragraph 6,) sind schriftlich festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40001589