Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.07.2016 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 181/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 312.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 181/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 303.08.200411.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 317/2004
§ 322.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. II Nr. 181/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie,
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß der Supervision, die die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische Tätigkeit begleitet hat,
    6. Ziffer 6
      die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
    7. Ziffer 7
      die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
    8. Ziffer 8
      Kenntnisse, die während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
  2. Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Schlagworte

Gesundheitswesen

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40184906