Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie,
die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
das Ausmaß der Supervision, die die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische Tätigkeit begleitet hat,
die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
Kenntnisse, die während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
(2)Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Schlagworte
Gesundheitswesen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40184906