Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen überParagraph 3, (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen
und praktischen Qualifikation in klinischer Psychologie oder
Gesundheitspsychologie,
die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen
Qualifikation in Theorie und Praxis,
die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation
einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische
oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,
die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur
Vermittlung der Ausbildungsinhalte sowie
die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der
Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in klinischer Psychologie
bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens.
(2)Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.