Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
03.08.2004 bis 11.07.2016 — BGBl. II Nr. 317/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 512.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 181/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 503.08.200411.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 317/2004
§ 522.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. II Nr. 317/2004

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016danach: BGBl. II Nr. 181/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie bei einem freiberuflich tätigen klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Psychologengesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende einschlägige Berufsberechtigung gegeben.
  2. Absatz 2,Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen Supervisors sowie des verantwortlichen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 317/2004 lautet: „Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen“ ersetzt“, richtig wäre: „Im § 5 Abs. 3 dritter Satz ...“.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40054918