Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.07.2016 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 181/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 181/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 622.10.199911.07.2016 BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. II Nr. 181/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lehrinhalte in den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei einem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden einschlägigen Berufsberechtigung.
  3. Absatz 3,Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40184909