Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.10.1999 bis 11.07.2016 — BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 181/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 622.10.199911.07.2016 BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 408/1999

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016danach: BGBl. II Nr. 181/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lehrinhalte in den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei einem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden einschlägigen Berufsberechtigung.
  3. Absatz 3,Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40001597