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§ 4

Fassungen
03.08.2004 bis 11.07.2016 — BGBl. II Nr. 318/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 182/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 403.08.200411.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 318/2004
§ 422.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. II Nr. 318/2004

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016danach: BGBl. II Nr. 182/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
    1. Ziffer eins
      die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie
    2. Ziffer 2
      die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor
    von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz 2, sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40054861