Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 3 Donau Straße von km 90,20 bis km 93,76 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und
verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 454/1974verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1974,
bestimmten - Abschnitt „Plesching”,
der B 121 Weyrer Straße von der Landesgrenze Niederösterreich
(Oberösterreich) bis km 33,399 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertig gestellten und
verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung BGBl. Nr.verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.
683/1974 bestimmten - Abschnittes „Oberland”,683 aus 1974, bestimmten - Abschnittes „Oberland”,
der B 135 Gallspacher Straße von km 22,875 (alt)/(neu) bis
km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 528/1991 bestimmten - AbschnittVerordnung Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1991, bestimmten - Abschnitt
„Pengering-Niederholzham”,
der B 142 Obernberger Straße von km 0,3 (alt) bis km 1,467
(alt)/km 1,4 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 184/1976 bestimmten - AbschnittVerordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1976, bestimmten - Abschnitt
„Reichsdorf”,
der B 142 Obernberger Straße von km 8,752 bis km 8,997 wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten
und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 9/1989und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989,
bestimmten - Abschnitt „Weng”,
der B 145 Salzkammergut Straße von km 0,0 (alt) bis 11,36
(alt)/km 0,252 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung BGBl. Nr. 134/1991 bestimmten - AbschnittVerordnung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1991, bestimmten - Abschnitt
„Vöcklabruck-Ost”,
der B 153 Weißenbacher Straße von km 9,407 (alt) bis km 9,540
(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.
678/1990 bestimmten - Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil” und678 aus 1990, bestimmten - Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil” und
der B 166 Pass Gschütt Straße von km 45,26 (alt) bis km 45,4
(alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertig
gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr.gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.
538/1985 bestimmten - Abschnitt „Gosaumühle”538 aus 1985, bestimmten - Abschnitt „Gosaumühle”
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.