Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für Ottokraftstoffe gilt die ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. Juli 2000, mit der Maßgabe, dass
§ 3 eingehalten wird, undParagraph 3, eingehalten wird, und
Ottokraftstoff für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten wird. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40028197