Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Substitutionsverpflichteter
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,bis (4) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).bis (4) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
(5)Absatz 5,Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:
Der Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.
(6)Absatz 6,und (7) (Anm.: Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).und (7) Anmerkung, Tritt mit 3.12.2012 außer Kraft).
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40144002