Rechtstracker.at

§ 6b

Fassungen
05.11.2004 bis 03.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6b05.11.200403.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 b

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

03.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihrer höheren Anteile an Biokraftstoffen nicht mehr den in Paragraph 3, zitierten ÖNORMEN genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40058232