Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kennzeichnung
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihrer höheren Anteile an Biokraftstoffen nicht mehr den in § 3 zitierten ÖNORMEN genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihrer höheren Anteile an Biokraftstoffen nicht mehr den in Paragraph 3, zitierten ÖNORMEN genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
(3)Absatz 3,Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.
Schlagworte
Ottokraftstoff
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058232