Rechtstracker.at

§ 6a

Fassungen
04.06.2009 bis 03.12.2012 — BGBl. II Nr. 168/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a04.12.201231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012
§ 6a04.06.200903.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 168/2009
§ 6a05.11.200403.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 417/2004
§ 6a31.12.199904.11.2004 BGBl. II Nr. 517/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

04.06.2009BGBl. II Nr. 168/2009

Außerkrafttretensdatum

03.12.2012

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Substitutionsverpflichteter

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2005 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 2,5% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ab dem 1. Oktober 2007 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 4,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  3. Absatz 3,Ab dem 1. Oktober 2008 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 5,75% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  4. Absatz 4,Ab dem 1. Jänner 2009 beträgt das Substitutionsziel, bezogen auf den Energiegehalt, 5,75%, gemessen am gesamten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- oder Dieselkraftstoff. Zur Erreichung des Gesamtziels ist vom Substitutionsverpflichteten dabei, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest ein Anteil von 3,4% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Ottokraftstoff pro Jahr, und ein Anteil von zumindest 6,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Dieselkraftstoff pro Jahr, in den freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
  5. Absatz 5,Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:
    1. Ziffer eins
      Der Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
    2. Ziffer 2
      Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.
  6. Absatz 6,Anrechenbarkeit der substituierten Menge:
    1. Ziffer eins
      Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang römisch sieben angeführten Energiegehalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.
    2. Ziffer 2
      Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 6 a, Absatz 4, angerechnet werden.
  7. Absatz 7,Sonstige Meldepflichtige haben die in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Biokraftstoffmengen mittels der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten Formblätter gemäß Paragraph 4, Erdölstatistik-Verordnung 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2002, vom 17. Dezember 2002 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Dieser Meldeverpflichtung kann analog zum Substitutionsnachweis nach Absatz 5, Ziffer 2, mit einer Sammelmeldung im Wege der genannten Verbände und ARGE entsprochen werden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Hersteller von biogenen Kraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40105778