Rechtstracker.at

Anl. 2 DGVO

Fassungen
29.12.2015 bis 18.07.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 229.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
Anl. 229.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

ANHANG römisch zwei

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME

1.

Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

 

römisch eins = Modul A

 

römisch zwei = Module A1, D1, E1

 

römisch drei = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H

 

römisch vier = Module B + D, B + F, G, H1

2.

Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, definierten und in Paragraph 6, Ziffer 4, genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie römisch vier. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

3.

Maßgebend für die Einstufung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, definierten und in Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind

 

–

ihr maximal zulässiger Druck PS und

 

–

das für sie maßgebliche Volumen römisch fünf bzw. ihre Nennweite DN und

 

–

die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;

 

zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.

 

Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

4.

Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.

Diagramm 1

 

Behälter gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, erster Gedankenstrich

 

Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie römisch eins oder römisch zwei fallen, in die Kategorie römisch drei einzustufen.

Diagramm 2

 

Behälter gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, zweiter Gedankenstrich

 

Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie römisch drei einzustufen.

Diagramm 3

 

Behälter gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, erster Gedankenstrich

Diagramm 4

 

Behälter gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, zweiter Gedankenstrich

 

Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Paragraph 7, Absatz 2, entweder einer EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins Ziffer 2 Punkt 10, 2 Punkt 11, 3 Punkt 4, 5, Litera a und 5 Litera d, oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.

Diagramm 5

 

Druckgeräte gemäß Paragraph 6, Ziffer 2

 

Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem mindestens einem der Module der Kategorie römisch drei entsprechenden Prüfverfahren.

Diagramm 6

 

Rohrleitungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, erster Gedankenstrich

 

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie römisch eins oder römisch zwei fallen, in die Kategorie römisch drei einzustufen.

Diagramm 7

 

Rohrleitungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich

 

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350°C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie römisch zwei fallen, in die Kategorie römisch drei einzustufen.

Diagramm 8

 

Rohrleitungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, erster Gedankenstrich

Diagramm 9

 

Rohrleitungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b, zweiter Gedankenstrich

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40177736