Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Konformitätsvermutung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß Paragraph 6 und bei Baugruppen gemäß Paragraph 7, anzunehmen, wenn
auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind undauf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß Paragraph 15 und Baugruppen gemäß Paragraph 16, mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch sieben versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde gemäß Paragraph 12, oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß Paragraph 8, anzunehmen, wenn
die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind unddie Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß Paragraph 8, versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde nicht festgestellt worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177718