Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erfüllung der technischen Anforderungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entwederDie Technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entweder
mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder
mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
(2)Absatz 2,Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.Die gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3 und 3 Punkt 4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177717