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§ 9 DGVO

Fassungen
29.12.2015 bis 18.07.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 929.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 929.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Erfüllung der technischen Anforderungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entweder
    1. Ziffer eins
      mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder
    2. Ziffer 2
      mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Die gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3 und 3 Punkt 4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40177717