Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktion

Paragraph 6, (1) Der Direktor führt die Geschäfte und vertritt die Albertina nach außen. Ihm obliegt die alleinige Leitung der Albertina. Er ist für sämtliche Belange der Albertina verantwortlich. Dem Direktor unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht in sämtlichen Bereichen der Albertina. Er erstellt in seiner alleinigen Verantwortung die Leitlinien und Ziele der Museumspolitik der Albertina.

(2) Der Direktion sind folgende Stabsstellen direkt zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Strukturmanagement und allgemeine Organisation; diese Stabsstelle ist zuständig für allgemeine organisatorische Angelegenheiten der Albertina; für die rechtlichen, insbesondere auch gesellschaftsrechtlichen Belange und Vertragsangelegenheiten bei nationalen und internationalen Kooperationen der Albertina mit anderen juristischen Personen und anderen Institutionen. Daneben unterstützt diese Stabsstelle den Direktor in allen innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen;
  2. Ziffer 2
    Infrastruktur- und Baumanagement; diese Stabsstelle unterstützt den Direktor insbesondere in allen Bauangelegenheiten, die das Palais, die Bastei, den Tiefspeicher und das Studiengebäude sowie damit verbundene Einrichtungs- und infrastrukturelle Maßnahmen betreffen;
  3. Ziffer 3
    International Research Center Albertina (IRCA); diese Stabsstelle ist verantwortlich für die Konzeption, Betreuung und Koordination internationaler Forschungsvorhaben, die von der Albertina initiiert werden oder mit ihr gemeinsam durchgeführt werden. Das IRCA schlägt dem Direktor entsprechende Vorhaben vor. Die Stabsstelle betreut die Verwaltungseinheit Visiting Scholars in Residence, ist eine Einrichtung, die es internationalen Forschern erlaubt, zeitlich befristet als Gast in der Albertina zu wohnen und an einem Forschungsprojekt zu arbeiten, das im Zusammenhang mit den Sammlungen der Albertina steht oder von der Albertina betreut wird;
  4. Ziffer 4
    der Registrar (Leihgabenmanagement); diese Stabsstelle administriert und koordiniert den Verleihprozess von Kunstwerken der Albertina. Darüber hinaus ist der Registrar verantwortlich für die logistische Abwicklung von Leihnahmen für Ausstellungen der Albertina;
  5. Ziffer 5
    der IT-Manager; diese Stabsstelle ist mit dem strukturierten Aufbau der Wartung und permanenten Aktualisierung einer einheitlichen Netzwerkorganisation in der Albertina betraut. Er ist verantwortlich für die Koordination der Hard- und Softwarekomponenten der gesamten IT-Plattform unter besonderer Berücksichtigung der Digitalisierung der Sammlungsbestände und der erwünschten Kompatibilität mit entsprechenden nationalen wie internationalen Museen. Der IT-Manager bekleidet zugleich die Funktion eines Systemadministrators;
  6. Ziffer 6
    Membership-Management und Fundraising; diese Stabsstelle wirbt und betreut Förderer, Mäzene und Sponsoren der Albertina.

Schlagworte

Infrastrukturmanagement, Einrichtungsmaßnahme, Hardwarekomponente

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001821