Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Hauptabteilung Sammlungsdienste

Paragraph 8, Diese Hauptabteilung ist verantwortlich für die organisatorische Betreuung der Sammlungen, die Inventarisierung sowie die Führung des Studiensaals. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt durch folgende Abteilungen:

  1. Ziffer eins
    Sammlungsverwaltung; diese ist verantwortlich für die Führung des Inventars, die Verwaltung und Ordnung der Sammlungen der Albertina, die EDV-Erfassung in einer Datenbank und Bilddigitalisierung der Sammlungen sowie die Leihgabenkoordination. Zur Unterstützung dieser Aufgaben dienen die folgenden Organisationseinheiten:
    1. Litera a
      die Inventarisierung und Registratur ist zuständig für die Führung und laufende Ergänzung des Sammlungsinventars sowie für die Übernahme, temporäre Verwaltung und Rückgabe fremder Kunstobjekte;
    2. Litera b
      die EDV-Erfassung und Digitalisierung ist zuständig für die Bilddigitalisierung der einzelnen Kunstwerke in den Sammlungen der Albertina;
    3. Litera c
      die Verwaltungseinheit Publikationen ist verantwortlich für die organisatorische Betreuung der Publikationen der Albertina. Der Abteilung obliegen die rechtzeitige Information der Autoren über Termine und Umfang der zu erwartenden Beiträge und das Lektorat. Die Abteilung ist verantwortlich für die fristgerechte Bereitstellung sämtlicher für den Druck notwendigen Bild- und Textunterlagen;
    4. Litera d
      die Reproabteilung sorgt für die Archivierung und Verwaltung der gesamten Reproduktionsvorlagen der Albertina. Sie ist auch für die Entgegennahme und Bearbeitung interner und externer Aufträge, die Erteilung der entsprechenden Reproduktionsrechte, die Verwertung derselben und die Fotothek verantwortlich;
    5. Litera e
      das Fotoatelier ist verantwortlich für die Herstellung reproduktionsfähiger Bildvorlagen und digitaler Bilddaten der Sammlungsbestände. Weiters ist es zuständig für die fotografische Dokumentation sämtlicher besonderer Museumsaktivitäten wie Eröffnungen, Empfänge und dergleichen;
  2. Ziffer 2
    Studiensaal; der Betrieb des Studiensaals sichert die laufende Zugänglichkeit zu den von den Sammlungen verwahrten Originalen. Die Leitung des Studiensaals ist verantwortlich für sämtliche logistischen, organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um unter Maßgabe größtmöglicher konservatorischer Sicherung der Objekte diese den Studiensaalbesuchern und Nutzern mittels technologisch modernster Workstations zugänglich zu machen; dazu zählt auch die Koordinierung und die Diensteinteilung des wissenschaftlichen Bereitschaftsdienstes.

Schlagworte

Bildunterlage

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001823