Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200315.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 1101.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten Lehrkräfte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002080