Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Schlagworte
Justizdienst, Gendarmeriedienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40002083