Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.12.1999 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.10.200515.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 1401.12.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.

  1. Absatz 3,Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.

Schlagworte

Justizdienst, Gendarmeriedienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002083