Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der BS-V
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,
an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169“ tritt undan die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169“ tritt und
sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.sich der in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.
(2)Absatz 2,Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40002171