Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Durchführung der Untersuchungen
§ 2.Paragraph 2,
Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach Paragraph 11, BS-V Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (Paragraph 76, B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und
die im § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.die im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß Paragraph 11, BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40002172