Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Abweichungen
§ 3.Paragraph 3,
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden. Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40002173