Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Verbot von Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von Paragraph 2, dieser Verordnung und den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Paragraphen 3 und 4 Absatz eins und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40002174