Kurztitel
Bestimmung der Justizanstalt Wien-Erdberg als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 456/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2003,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere Paragraph 14, Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit
gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahmedie Berichte gemäß Paragraph 15, zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme
dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht
unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige
Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der
Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes
Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten
und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der
Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17azum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a
Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine StellungnahmeAbsatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme
abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.