Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200031.01.2004 BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bootbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 464/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Herstellen eines Bootsteiles aus Holz:
    1. Litera a
      Messen, Anreißen, Aufreißen,
    2. Litera b
      Sägen, Hobeln, Schleifen,
    3. Litera c
      Herstellen von Holzverbindungen,
    4. Litera d
      wasserfest Verleimen, Kleben,
    5. Litera e
      Passen, Verbinden, Zusammenbauen,
    6. Litera f
      Behandeln der Oberflächen und
    7. Litera g
      Funktionskontrolle
    oder
  2. Ziffer 2
    Herstellen eines Bootsteiles aus Kunststoff:
    1. Litera a
      Messen, Anreißen, Aufreißen,
    2. Litera b
      Anfertigen von Vorrichtungen, Formen, Arbeitsschablonen und Lehren,
    3. Litera c
      Auswählen und Zubereiten des Kunststoffharzes (UP-Harz, Epoxiharz), wie Einfärben, Zusetzen des Beschleunigers oder Härters,
    4. Litera d
      Auswählen der geeigneten Verstärkungs- und Kernmaterialien (zB Glasseidematte),
    5. Litera e
      Laminieren, Kleben,
    6. Litera f
      Behandeln der Oberflächen und
    7. Litera g
      Funktionskontrolle.
  1. Absatz 2,Auf Vorschlag des Prüflings sind entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 30 Minuten nicht übersteigen.

Schlagworte

Verstärkungsmaterial

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

NOR40002272