Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bootbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen eines Bootsteiles aus Holz:
Messen, Anreißen, Aufreißen,
Sägen, Hobeln, Schleifen,
Herstellen von Holzverbindungen,
wasserfest Verleimen, Kleben,
Passen, Verbinden, Zusammenbauen,
Behandeln der Oberflächen und
oder
Herstellen eines Bootsteiles aus Kunststoff:
Messen, Anreißen, Aufreißen,
Anfertigen von Vorrichtungen, Formen, Arbeitsschablonen und Lehren,
Auswählen und Zubereiten des Kunststoffharzes (UP-Harz, Epoxiharz), wie Einfärben, Zusetzen des Beschleunigers oder Härters,
Auswählen der geeigneten Verstärkungs- und Kernmaterialien (zB Glasseidematte),
Behandeln der Oberflächen und
(2)Absatz 2,Auf Vorschlag des Prüflings sind entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 30 Minuten nicht übersteigen.
Schlagworte
Verstärkungsmaterial
Dokumentnummer
NOR40002272