Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bootbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Materialkunde:
Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Lagerung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung, Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und umweltschonende Entsorgung,
in- und ausländische Hölzer, Holzwerkstoffe, Furniere,
im Bootbau eingesetzte Metalle und Kunststoffe und
Oberflächenbehandlungsmittel, wie Beizen, Lacke, Unterwasserschutzanstriche, Antifouling, Schleif- und Poliermittel;
Arbeitskunde:
Bearbeiten von Hölzern, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen,
Bauweise und Bauverfahren,
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
Oberflächenbehandlung und Unterwasserschutz,
Wartung und Reparatur von Booten,
Einbau von Ausrüstungsteilen und Zubehör,
Bootbau:
Motorisierung, Besegelung, Ruder, Steuerung und
und
Fachliche Sondervorschriften:
einschlägige Vorschriften für die Bootswirtschaft, wie Sportboote-Sicherheitsverordnung, harmonisierte europäische Normen, ISO-Normen und ÖNORMEN.
Schlagworte
Werkstoff, Schleifmittel
Dokumentnummer
NOR40002274