Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Materialkunde:
Bestimmungen von Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung, Konditionierung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Besonderheiten bestimmter Werk- und Hilfsstoffe, wie Brandverhalten, Selbstentzündung, Entweichen gesundheitsschädlicher Dämpfe und Entsorgungstechniken,
Additive, Füllstoffe und deren Einfluss und
Maschinen und Peripherie, Einrichtungen und Anlagen:
Arten, Auswahlkriterien, Verwendung und Wartung,
Arten der Steuerungen, insbesondere zur computerunterstützten Fertigung, wie CNC, sowie Vernetzungen, wie CAD, CIM, CAM;
Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen;
Arbeitskunde:
Konstruktionslehre (Dimensionierung von verschiedenen Werkstücken),
Qualitätsoptimierung und Sicherung;
fachliche Sondervorschriften (einschlägige Vorschriften und Normen) und
branchenspezifischer Umwelt- und Arbeitnehmerschutz:
einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des ArbeitnehmerInnenschutzes und
einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes.
Dokumentnummer
NOR40002282