Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel römisch eins und römisch zwei gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG).
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR40002316