Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (§ 17 DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (§ 18 DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (Paragraph 17, DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18, DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR40002317