Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 484/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 484/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 484/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Artikel römisch vier

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (Paragraph 17, DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18, DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20000259

Dokumentnummer

NOR40002317