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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 211/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem
    1. Litera a
      Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
    2. Litera b
      Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
    3. Litera c
      Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten;
    4. Litera d
      Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
    5. Litera e
      Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Interpretation dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002479