Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 211/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Indien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002480