Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).
Text
Anbauvertrag für nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen
§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden. Paragraph 15, Zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Dokumentnummer
NOR40050869