Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.Paragraph 3, (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.Ein Grundstück ist der gemäß Paragraph 7, a Absatz eins, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3)Absatz 3,Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, definierte Bewirtschaftungseinheit.Ein Feldstück ist die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Flächen-Basiserfassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,, definierte Bewirtschaftungseinheit.
(4)Absatz 4,Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Dokumentnummer
NOR40002586