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§ 4 KPF-V 2000

Fassungen
25.04.2001 bis 04.06.2002 — BGBl. II Nr. 167/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 405.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 425.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 429.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2002danach: BGBl. II Nr. 213/2002

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Text

2. Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

Paragraph 4, (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. Ziffer 4
    Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
    1. Litera a
      Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen;
      Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Faserhanf-, Süßlupinen- und Körnerhülsenfrüchteflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar;
      bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorte und des zu erwartenden Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichem Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen)
    2. Litera b
      zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
    3. Litera c
      Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
    4. Litera d
      beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    5. Litera e
      sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
    6. Litera f
      Grünlandflächen insgesamt,
    7. Litera g
      sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999,),
    8. Litera h
      Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
  5. Ziffer 5
    Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
  6. Ziffer 6
    die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
  7. Ziffer 7
    im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
  8. Ziffer 7 a
    im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,
  9. Ziffer 8
    im Fall des Anbaus von in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang römisch drei der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.
  1. Absatz 2,Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen.
  2. Absatz 2 a,Änderungen des Antrages, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Parzellen beziehen, müssen in den in Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Einzelfällen der Agrarmarkt Austria schriftlich gemeldet werden. Die Einzelfälle müssen sich auf den Antragsteller oder den Bewirtschafter beziehen. Folgende Unterlagen sind der Meldung in Kopie beizufügen:
    • Strichaufzählung
      im Todesfall die Sterbeurkunde,
    • Strichaufzählung
      im Fall der Heirat die Heiratsurkunde,
    • Strichaufzählung
      im Kaufs- oder Verkaufsfall einzelner Flächen der Kaufvertrag,
    • Strichaufzählung
      im Falle der Zu- oder Verpachtung einzelner Flächen der Pachtvertrag,
    • Strichaufzählung
      in Krankheitsfällen oder bei Unfällen ärztliche Nachweise.
  3. Absatz 3,Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
    1. Ziffer eins
      die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
    2. Ziffer 2
      der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
    3. Ziffer 3
      das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
    4. Ziffer 4
      der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
    5. Ziffer 5
      der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
  4. Absatz 4,Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise
    1. Ziffer eins
      dem Beihilfeantrag "Flächen" anzuschließen:
      1. Litera a
        für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte,
      2. Litera b
        für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,
      3. Litera c
        im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.
    2. Ziffer 2
      am Betrieb zur Verfügung zu halten:
      1. Litera a
        für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,
      2. Litera b
        im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.
    Werden Kopien der jeweiligen Nachweise dem Antrag angeschlossen, sind die Originalunterlagen am Betrieb zur Verfügung zu halten.
  5. Absatz 5,Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
  6. Absatz 5 a,Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.
  7. Absatz 6,Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
  8. Absatz 7,Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß Paragraph 8, ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
  9. Absatz 8,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
  10. Absatz 9,Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.

Schlagworte

Zuckerrübenfläche, Anbauvertrag, Saatgutvermehrungsfläche, Ölsaatenfläche, Ölleinfläche, Faserleinfläche, Faserhanffläche, Süßlupinenfläche, Kaufsfall, Zupachtung

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40017842