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§ 4 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 24.04.2001 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 405.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 425.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 429.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001danach: BGBl. II Nr. 167/2001

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

Paragraph 4, (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. Ziffer 4
    Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
    1. Litera a
      Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen als förderfähige Flächen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften),
    2. Litera b
      zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
    3. Litera c
      Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter Litera a, genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
    4. Litera d
      beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    5. Litera e
      sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
    6. Litera f
      Grünlandflächen insgesamt,
    7. Litera g
      sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999,),
    8. Litera h
      Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
  5. Ziffer 5
    Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
  6. Ziffer 6
    die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
  7. Ziffer 7
    im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
  8. Ziffer 8
    im Fall des Anbaus von in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang römisch drei der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen.

  1. Absatz 3,Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
    1. Ziffer eins
      die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
    2. Ziffer 2
      der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
    3. Ziffer 3
      das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
    4. Ziffer 4
      der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
    5. Ziffer 5
      der Anbauvertrag mit einem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".

  1. Absatz 4,Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Öllein ist der Nachweis über die Verwendung von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 am Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 5,Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 6,Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 7,Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß Paragraph 8, ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.

  1. Absatz 8,Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.

  1. Absatz 9,Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.

Schlagworte

Zuckerrübenfläche, Anbauvertrag, Saatgutvermehrungsfläche

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002587