Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
Text
Beihilfefähigkeit der Flächen
§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten:Paragraph 5, (1) Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,die bisherige Nutzung der in Ziffer 2, genannten Flächen,
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und
eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.
Steht eine vom Tausch betroffene Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.
(2)Absatz 2,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(3)Absatz 3,Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(4)Absatz 4,Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.Erzeuger, die gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, auf Grund öffentlicher Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.