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§ 6 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 24.04.2001 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 605.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 625.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 629.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001danach: BGBl. II Nr. 167/2001

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Flächenzahlungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6, (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).

  1. Absatz 2,Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.

  1. Absatz 3,Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002589