Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.Paragraph 7, (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Ölsaaten ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien.Unbeschadet Absatz 2, besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, angeführten Saatgutkategorien.
Dokumentnummer
NOR40002590