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§ 6 KPF-V 2000

Fassungen
25.04.2001 bis 04.06.2002 — BGBl. II Nr. 167/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 605.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 625.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 629.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2002danach: BGBl. II Nr. 213/2002

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Text

3. Abschnitt

Flächenzahlungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6, (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).

  1. Absatz 2,Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
  2. Absatz 3,Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
  3. Absatz 4,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.

Schlagworte

Anbaupraktik

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40017844