Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
Text
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.Paragraph 7, (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256/2000, ABl. Nr. L 258 vom 12. Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.Unbeschadet Absatz 2, besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, angeführten Saatgutkategorien. Für das Wirtschaftsjahr 2001 aus 2002, besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256 aus 2000,, ABl. Nr. L 258 vom 12. Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.
Dokumentnummer
NOR40017845