Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Hartweizen
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang IV der genannten Verordnung angeführten Gebiet liegen.Paragraph 8, (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang römisch vier der genannten Verordnung angeführten Gebiet liegen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 erforderliche Mindestaussaatmenge wird mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.Die gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, erforderliche Mindestaussaatmenge wird mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40002591