Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen
§ 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen.Paragraph 17, (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen.
(2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
(3)Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
(4)Absatz 4,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Anmerkung
Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).
Schlagworte
Mutterschafprämie
Dokumentnummer
NOR40035350