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§ 17 TPV 2000

Fassungen
01.01.2000 bis 20.08.2002 — BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1721.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1701.01.200020.08.2002 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 497/1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2002

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen

Paragraph 17, (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen.

  1. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
    2. Ziffer 2
      bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
    3. Ziffer 3
      die Kategorie.

  1. Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.

  1. Absatz 4,Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40002624