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§ 18 TPV 2000

Fassungen
21.08.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1821.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1830.12.200020.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 1801.01.200029.12.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen

Übertragung von Prämienansprüchen

Paragraph 18, (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu beantragen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
  2. Absatz 3,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
  3. Absatz 4,Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei

der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen

bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie.

  1. Absatz 5,Absatz 4, zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
  2. Absatz 6,Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Anmerkung

Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).

Schlagworte

Kalenderjahr, Mutterschafprämie

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40035351