Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 21, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.Die aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Dokumentnummer
NOR40002628